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Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff Erwerbsunfähigkeit.
Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:
Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.
Für Selbstständige gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:
Für Bäuerinnen/Bauern gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz